Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
20.08.2003
Außerkrafttretensdatum
21.11.2011
Abkürzung
TKG 2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zugang zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung zu gewähren.
(2)Absatz 2,Dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können insbesondere folgende Verpflichtungen auferlegt werden:
Gewährung des Zugangs zum Netz und zu entbündelten Teilen desselben;
Angebot bestimmter Dienste zu Großhandelsbedingungen zum Zweck des Vertriebs durch Dritte;
bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;
Führung von Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen;
Gewährung von offenem Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze erforderlich sind;
Ermöglichung von Kollokation oder anderen Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Kabelkanälen und Schächten;
Schaffung der Voraussetzungen, die für die Interoperabilität von Ende-zu-Ende-Diensten notwendig sind, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming in Mobilfunknetzen;
Gewährleistung des Zugangs zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, sowie
Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen.
(3)Absatz 3,Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Absatz 2, hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:
technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen im Hinblick auf die Geschwindigkeit der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden;
Möglichkeit der Gewährung des Zugangs im Hinblick auf die verfügbare Kapazität;
Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken;
Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs;
gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum;
Bereitstellung europaweiter Dienste.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40042725