(3)Absatz 3,Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Absatz 2, hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:
technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen im Hinblick auf die Geschwindigkeit der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden;
Möglichkeit der Gewährung des Zugangs im Hinblick auf die verfügbare Kapazität;
Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken;
Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs;
gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum;
Bereitstellung europaweiter Dienste.