Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 37a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37a

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verfahrensgrundsätze

Paragraph 37 a,
  1. Absatz eins,Dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt sowie der Bundeswettbewerbsbehörde ist im Rahmen des Verfahrens gemäß Paragraph 36 und 37 zum Entwurf einer Vollziehungshandlung (Paragraph 128,) Gelegenheit zu geben, binnen vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  2. Absatz 2,Partei in Verfahren gemäß Paragraphen 36 und 37 ist jedenfalls das Unternehmen, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen beibehalten, auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.
  3. Absatz 3,Parteien in Verfahren gemäß Paragraphen 36 und 37 s, i, n, d ferner jene, die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, KOG ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.
  4. Absatz 4,Hat die Regulierungsbehörde eine mündliche Verhandlung mit Edikt anberaumt, hat das Edikt neben dem in Paragraph 44 d, Absatz 2, AVG genannten Inhalt auch den Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu enthalten.
  5. Absatz 5,Die Regulierungsbehörde hat nach Paragraph 36, Absatz 2 und 5 und Paragraph 37, Absatz eins und 2 erlassene Bescheide zu veröffentlichen und eine Abschrift an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132593

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