(2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat die Erreichung der Regulierungsziele laufend zu beobachten. Sie hat jährlich spätestens im Juni den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu informieren und dem Nationalrat zu berichten, inwieweit die Ziele des § 1 Abs. 2 erreicht wurden und welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind. Es können auch Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Regelungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgelegt werden.Die Regulierungsbehörde hat die Erreichung der Regulierungsziele laufend zu beobachten. Sie hat jährlich spätestens im Juni den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu informieren und dem Nationalrat zu berichten, inwieweit die Ziele des Paragraph eins, Absatz 2, erreicht wurden und welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind. Es können auch Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Regelungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgelegt werden.