Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Text

5. Abschnitt

Wettbewerbsregulierung

Regulierungsziele

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat durch die in diesem Abschnitt angeführten Maßnahmen die Ziele des Paragraph eins, Absatz 2, zu verwirklichen. Die Regulierungsbehörde hat dabei insbesondere den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat die Erreichung der Regulierungsziele laufend zu beobachten. Sie hat jährlich spätestens im Juni den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu informieren und dem Nationalrat zu berichten, inwieweit die Ziele des Paragraph eins, Absatz 2, erreicht wurden und welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind. Es können auch Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Regelungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgelegt werden.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf Empfehlungen der Europäischen Kommission über die harmonisierte Durchführung von den durch dieses Bundesgesetz umgesetzten Richtlinien Bedacht zu nehmen. Weicht die Regulierungsbehörde von einer dieser Empfehlungen ab, hat sie dies der Europäischen Kommission mitzuteilen und zu begründen.