(4)Absatz 4,Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die Maßnahmen bestimmen, die erforderlich sind, um auch bei Vollausfall des öffentlichen Telefonfestnetzes oder in Fällen höherer Gewalt die Verfügbarkeit von öffentlichen Telefonfestnetzen und von öffentlichen Telefondiensten an festen Standorten sicherzustellen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)