Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetzen ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und Kommunikationsparametern, über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie Paragraph 15, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Kommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes bestimmt sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die
    1. Ziffer eins
      Sicherheit des Netzbetriebes,
    2. Ziffer 2
      Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
    3. Ziffer 3
      Interoperabilität von Diensten und
    4. Ziffer 4
      Einhaltung der gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen
    entsprechen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend und unter Bedachtnahme auf die relevanten internationalen Vorschriften, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Interoperabilität von Diensten festlegen.
  4. Absatz 4,Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die Maßnahmen bestimmen, die erforderlich sind, um auch bei Vollausfall des öffentlichen Telefonfestnetzes oder in Fällen höherer Gewalt die Verfügbarkeit von öffentlichen Telefonfestnetzen und von öffentlichen Telefondiensten an festen Standorten sicherzustellen.
  5. Absatz 5,Eine Verordnung gemäß Absatz 3, ist in Bezug auf Rundfunknetze und die Übertragung von Rundfunksignalen von der KommAustria im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042700

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P16/NOR40042700

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