Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 133

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 133,
  1. Absatz eins,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, anhängige Verwaltungsverfahren nach dem 2. Abschnitt sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2,Verfahren nach dem 2. Abschnitt, deren abschließender Bescheid auf Grund der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
  3. Absatz 2 a,Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, anhängige Verfahren gemäß Paragraph 71, Absatz 3, ist der Paragraph 71, Absatz 3,, letzter Satz nicht anzuwenden.
  4. Absatz 3,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht.
  5. Absatz 4,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anzeigen nach Paragraph 13, TKG und Konzessionen nach Paragraph 14, TKG erlöschen mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes soweit Absatz 6, nicht anderes bestimmt. Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige und die Konzessionsurkunde nach TKG gelten als Bestätigungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3,
  6. Absatz 5,Werden zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsdienste erbracht, die bisher nicht anzeigepflichtig waren, in Hinkunft aber nach diesem Bundesgesetz anzeigepflichtig sind, so ist eine Anzeige nach Paragraph 15, Absatz eins, unverzüglich einzubringen.
  7. Absatz 6,Rechte und Pflichten, die im Laufe eines auf Wettbewerb oder Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens begründet wurden, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für die Verpflichtung von „nationalem Roaming“ anlässlich des Vergabeverfahrens von UMTS/IMT-2000. Die Rechte und Pflichten gelten als Nebenbestimmungen im Sinne des Paragraph 55, Absatz 10, Rechte und Pflichten, die sich aus der Zuteilung von Frequenzen an Konzessionsinhaber ergeben, bleiben ebenfalls unberührt.

    Anmerkung, Absatz 7 und 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

  8. Absatz 9,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten zu überprüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden.
  9. Absatz 10,Die Nummerierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1997,, die Verordnung über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 1999,, sowie die Entgeltverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 1999,, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.
  10. Absatz 11,„Die Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 (TKMV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2009,, bleibt solange in Geltung, bis erstmals Verfahren gemäß Paragraphen 36 und 37 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, hinsichtlich der nach diesen Bestimmungen zu überprüfenden jeweiligen Märkte abgeschlossen worden sind.
  11. Absatz 12,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, vor der KommAustria anhängige Verfahren nach dem 5. Abschnitt sind von dieser, abgesehen vom Koordinationsverfahren gemäß Paragraph 129,, unter Anwendung der verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, sowie der Rundfunkmarktdefinitionsverordnung 2009 (RFMVO 2009), veröffentlicht am 30.04.2009 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, abzuschließen. Gleiches gilt für den Bundeskommunikationssenat, wenn gegen einen Bescheid der KommAustria nach dem vorstehenden Satz Berufung erhoben wird oder der Verfassungsgerichtshof oder der Verwaltungsgerichtshof einen in einem solchen Verfahren ergangenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates aufhebt und das Verfahren wieder beim Bundeskommunikationssenat anhängig wird.
  12. Absatz 13,Die Verordnung betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen (Nummernübertragungsverordnung – NÜV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2003,, tritt am 1. März 2012 außer Kraft.
  13. Absatz 14,Paragraph 54, Absatz eins a bis eins d gilt nur für Nutzungsrechte, die nach dem 25. Mai 2011 eingeräumt werden.
  14. Absatz 15,Paragraph 65, Absatz 2, letzter Satz tritt mit 1. Jänner 2016 außer Kraft.

Schlagworte

Verfassungsgerichtshof, Sachlage

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40176202

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