(9)Absatz 9,Unternehmen, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet waren, sind dies bis 31. Dezember 2004. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat rechtzeitig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung vorliegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich dazu der Regulierungsbehörde bedienen. Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind diese Prüfungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu wiederholen. Die Erbringer des Universaldienstes unterliegen jeweils so lange der Verpflichtung gemäß § 26, bis ein Verfahren nach § 30 abgeschlossen ist. Der Antrag auf einen finanziellen Ausgleich nach § 31 für die Jahre 1999 bis 2002 ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb von neun Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes einzubringen.Unternehmen, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet waren, sind dies bis 31. Dezember 2004. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat rechtzeitig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung vorliegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich dazu der Regulierungsbehörde bedienen. Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind diese Prüfungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu wiederholen. Die Erbringer des Universaldienstes unterliegen jeweils so lange der Verpflichtung gemäß Paragraph 26,, bis ein Verfahren nach Paragraph 30, abgeschlossen ist. Der Antrag auf einen finanziellen Ausgleich nach Paragraph 31, für die Jahre 1999 bis 2002 ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb von neun Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes einzubringen.