(1)Absatz eins,Abweichend von der in §§ 115 und 117 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt die KommAustria, soweit sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, bezieht, oder sich eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der vorstehenden Dienste bezieht, folgende Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr:Abweichend von der in Paragraphen 115 und 117 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt die KommAustria, soweit sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 44, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, bezieht, oder sich eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der vorstehenden Dienste bezieht, folgende Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr:
Festsetzung der Richtsätze gemäß § 7,Festsetzung der Richtsätze gemäß Paragraph 7,,
Anordnung der Mitbenutzung gemäß § 8 und § 9,Anordnung der Mitbenutzung gemäß Paragraph 8 und Paragraph 9,,
Aufgaben nach § 15, § 16a, § 17, § 21 und § 25,Aufgaben nach Paragraph 15,, Paragraph 16 a,, Paragraph 17,, Paragraph 21 und Paragraph 25,,
Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes,
Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 56,Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß Paragraph 56,,
Genehmigung von Änderungen gemäß § 57 und Widerruf gemäß § 60,Genehmigung von Änderungen gemäß Paragraph 57 und Widerruf gemäß Paragraph 60,,
Aufgaben gemäß § 90,Aufgaben gemäß Paragraph 90,,
Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 91,Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 91,,
Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 111,Abschöpfung der Bereicherung gemäß Paragraph 111,,
Streitbeilegung nach § 122,Streitbeilegung nach Paragraph 122,,
Aufgaben nach §§ 124 bis 130.Aufgaben nach Paragraphen 124 bis 130,