Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 120

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zuständigkeit der KommAustria

Paragraph 120,
  1. Absatz eins,Abweichend von der in Paragraphen 115 und 117 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt die KommAustria, soweit sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 44, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, bezieht, oder sich eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der vorstehenden Dienste bezieht, folgende Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr:
    1. Ziffer eins
      Festsetzung der Richtsätze gemäß Paragraph 7,,
    2. Ziffer 2
      Anordnung der Mitbenutzung gemäß Paragraph 8 und Paragraph 9,,
    3. Ziffer 3
      Aufgaben nach Paragraph 15,, Paragraph 16 a,, Paragraph 17,, Paragraph 21 und Paragraph 25,,
    4. Ziffer 4
      Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes,
    5. Ziffer 5
      Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß Paragraph 56,,
    6. Ziffer 6
      Genehmigung von Änderungen gemäß Paragraph 57 und Widerruf gemäß Paragraph 60,,
    7. Ziffer 7
      Aufgaben gemäß Paragraph 90,,
    8. Ziffer 8
      Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 91,,
    9. Ziffer 9
      Abschöpfung der Bereicherung gemäß Paragraph 111,,
    10. Ziffer 10
      Streitbeilegung nach Paragraph 122,,
    11. Ziffer 11
      Aufgaben nach Paragraphen 124 bis 130,
  2. Absatz 2,Die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen.
  3. Absatz 2 a,Bezieht sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes oder einen Markt
    1. Ziffer eins
      sowohl für die Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 44, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, als auch
    2. Ziffer 2
      für Telekommunikationsdienste,
    und liegen die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2 a, letzter Satz AVG nicht vor, bemisst sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeit(en). Fällt der Hauptzweck unter die Ziffer eins,, nimmt die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Absatz eins, wahr, im Fall der Ziffer 2, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 115 und 117,
  4. Absatz 3,Auf Antrag kommt der KommAustria Parteistellung in Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 44, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes betrifft.
  5. Absatz 4,Auf Antrag kommt der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH Parteistellung in Verfahren vor der KommAustria zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch für Telekommunikationsdienste betrifft.
  6. Absatz 5,Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Absatz 3, oder Absatz 4, zukommt, gegen Entscheidungen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso steht ihr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40209000

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