Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

16.07.2009

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Übergang von Rechten nach den Paragraphen 5, 7 und 8

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Rechte (Duldungsverpflichtungen) nach den Paragraphen 5, 7 und 8 gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Kommunikationsnetzes, der Kommunikationseinrichtung oder der Kommunikationslinie und den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.
  2. Absatz 2,Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Anlage wirksam.
  3. Absatz 3,Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
  4. Absatz 4,Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes berechtigt, die ihm aus dieser Duldungspflicht erwachsenen Rechte ganz oder teilweise dritten Personen zum Betrieb, zur Errichtung oder zur Erhaltung dieses Kommunikationsnetzes zu übertragen.

Schlagworte

Ersitzungstitel

Im RIS seit

27.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40106548

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P12/NOR40106548

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