Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Telekommunikationsgesetz 2003 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

15.07.2009

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Übergang von Rechten nach den Paragraphen 5, 7 und 8

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Rechte (Duldungsverpflichtungen) nach den Paragraphen 5, 7 und 8 gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Kommunikationsnetzes, der Kommunikationseinrichtung oder der Kommunikationslinie und den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.
  2. Absatz 2,Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Anlage wirksam.
  3. Absatz 3,Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
  4. Absatz 4,Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes berechtigt, die ihm aus dieser Duldungspflicht erwachsenen Rechte ganz oder teilweise dritten Personen zum Betrieb dieses Kommunikationsnetzes zu übertragen.

Schlagworte

Ersitzungstitel

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042696

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P12/NOR40042696

Navigation im Suchergebnis