(1)Absatz eins,Rechte (Duldungsverpflichtungen) nach den §§ 5, 7 und 8 gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Kommunikationsnetzes, der Kommunikationseinrichtung oder der Kommunikationslinie und den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.Rechte (Duldungsverpflichtungen) nach den Paragraphen 5, 7 und 8 gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Kommunikationsnetzes, der Kommunikationseinrichtung oder der Kommunikationslinie und den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.