Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 103

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Teilnehmerverzeichnis

Paragraph 103,
  1. Absatz eins,Die im Teilnehmerverzeichnis gemäß Paragraph 69, Absatz 3 und 4 enthaltenen Daten dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verarbeitet und ausgewertet werden. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig. So dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verarbeitet werden, um elektronische Profile im Sinne des Artikel 4, Ziffer 4, DSGVO von Teilnehmern zu erstellen oder diese Teilnehmer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen, nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nach dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu erschweren.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung der in einem Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten an den in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personenkreis ist unter Berücksichtigung von Paragraph 69, Absatz 5, zulässig.
  3. Absatz 3,Für gemäß Absatz 2, übermittelte Daten gilt die Verarbeitungsbeschränkung nach Absatz eins,

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2011,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208985

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