Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Telekommunikationsgesetz 2003 § 103

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

18.05.2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Teilnehmerverzeichnis

Paragraph 103,
  1. Absatz eins,Die im Teilnehmerverzeichnis gemäß Paragraph 69, Absatz 3 und 4 enthaltenen Daten dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig. So dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verwendet werden, um elektronische Profile von Teilnehmern zu erstellen oder diese Teilnehmer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen, nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nach dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu erschweren.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung der in einem Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten an den in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personenkreis ist unter Berücksichtigung von Paragraph 69, Absatz 5, zulässig.
  3. Absatz 3,Für gemäß Absatz 2, übermittelte Daten gilt die Verwendungsbeschränkung nach Absatz eins,
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze über die zulässige Verwendung, Auswertung und Übermittlung der einen Teilnehmer betreffenden Daten sind gegenüber Ersuchen der Gerichte, die sich auf die Aufklärung und Verfolgung einer bestimmten Straftat beziehen, nicht anzuwenden. Der Betreiber hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass solchen Ersuchen auch hinsichtlich der Daten entsprochen werden kann, deren Eintragung nach Paragraph 69, Absatz 5, unterbleibt.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042787

Navigation im Suchergebnis