(6)Absatz 6,Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zur einheitlichen Definition der Syntax, der Datenfelder und der Verschlüsselung, zur Speicherung und Übermittlung der Daten festsetzen. Insbesondere sind, unbeschadet der §§ 102a, 102b und 102c, näher auszuführenDurch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zur einheitlichen Definition der Syntax, der Datenfelder und der Verschlüsselung, zur Speicherung und Übermittlung der Daten festsetzen. Insbesondere sind, unbeschadet der Paragraphen 102 a, 102 b und 102 c, näher auszuführen
Funktionen der Durchlaufstelle;
Auditierung der Durchlaufstellen-Funktionen;
Authentifizierung, Sicherheitsniveau der Anbindung, Verschlüsselung/Signatur;
Zugangsberechtigte Behörden;
Postfächer und Zustellung;
Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle;
Protokollierung des Datenverkehrs über die Durchlaufstelle;
Statistik aus den Protokolldaten.
Nach Erlass der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.