Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 102b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102b

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Durchlaufstelle – Grundstruktur

Paragraph 102 b,
  1. Absatz eins,Die Durchlaufstelle hat ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des Absatz 6, zu errichten. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten Übertragungskanal an die Durchlaufstelle anzubinden.
  2. Absatz 2,Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter der Durchlaufstelle im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften sowie von deren Beantwortung nicht möglich ist.
  3. Absatz 3,Über die Durchlaufstelle sind Auskünfte über Daten, die für den Anbieter für die in Paragraph 99, Absatz 2 und 3 erfassten Zwecke erforderlich sind, abzuwickeln. Über die Durchlaufstelle sind alle Auskunftsfälle revisionssicher statistisch zu erfassen.
  4. Absatz 4,In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist eine Übertragungstechnologie vorzusehen, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt. Die Daten sind unter Verwendung einer technisch anspruchsvollen Verschlüsselungstechnologie als „Comma-Separated Value (CSV)“ – Dateiformat zu übermitteln. Ausgenommen davon ist die Übermittlung von Daten in den Fällen des Paragraph 98,, von Daten in den Fällen von Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 bei Gefahr in Verzug, von Standortdaten in den Fällen der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß Paragraphen 134, ff StPO sowie die Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.
  5. Absatz 5,Für die Datenschutzbehörde sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, beim Bundesminister für Inneres und beim Bundesminister für Finanzen ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten oder zur Statistik ermöglicht.
  6. Absatz 6,Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zur einheitlichen Definition der Syntax, der Datenfelder und der Verschlüsselung, zur Speicherung und Übermittlung der Daten festsetzen. Insbesondere sind, unbeschadet der Paragraphen 102 a, 102 b und 102 c, näher auszuführen
    1. Ziffer eins
      Funktionen der Durchlaufstelle;
    2. Ziffer 2
      Auditierung der Durchlaufstellen-Funktionen;
    3. Ziffer 3
      Authentifizierung, Sicherheitsniveau der Anbindung, Verschlüsselung/Signatur;
    4. Ziffer 4
      Zugangsberechtigte Behörden;
    5. Ziffer 5
      Anbindung der Anbieter;
    6. Ziffer 6
      Postfächer und Zustellung;
    7. Ziffer 7
      Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle;
    8. Ziffer 8
      Protokollierung des Datenverkehrs über die Durchlaufstelle;
    9. Ziffer 9
      Statistik aus den Protokolldaten.
    Nach Erlass der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.
  7. Absatz 7,Ein Betreiber, der nicht gemäß Paragraph 34, KommAustriaG zur Entrichtung eines Finanzierungsbeitrages verpflichtet wurde, ist nicht verpflichtet, seiner Auskunftspflicht über die Durchlaufstelle nachzukommen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208988

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