Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 102b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102b

Inkrafttretensdatum

19.05.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Auskunft über Vorratsdaten

Paragraph 102 b,
  1. Absatz eins,Eine Auskunft über Vorratsdaten ist ausschließlich aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine Anordnung nach Paragraph 135, Absatz 2 a, StPO rechtfertigt, zulässig.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph 102 a, zu speichernden Daten sind so zu speichern, dass sie unverzüglich an die nach den Bestimmungen der StPO und nach dem dort vorgesehenen Verfahren für die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung zuständigen Behörden übermittelt werden können.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung der Daten hat in angemessen geschützter Form nach Maßgabe des Paragraph 94, Absatz 4, zu erfolgen.

Im RIS seit

19.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40128486

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