Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 102a
Inkrafttretensdatum
01.12.2018
Außerkrafttretensdatum
31.10.2021
Abkürzung
TKG 2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten zu Auskunftszwecken an Strafverfolgungs-, Finanzstraf- und Sicherheitsbehörden
§ 102a.Paragraph 102 a,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der Daten hat über eine zentrale Durchlaufstelle zu erfolgen, die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Bundesrechenzentrum GmbH einzurichten hat.
(2)Absatz 2,Die technische Spezifikation zur Durchlaufstelle hat einen verschlüsselten Übertragungsweg vorzusehen (Transportverschlüsselung).
(3)Absatz 3,Zusätzlich ist eine Verschlüsselung der Inhalte sowohl der Anfrage als auch der Beantwortung von Absender zu Empfänger durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). Asymmetrische Verschlüsselungsverfahren können als hybride Verfahren implementiert werden.
(4)Absatz 4,Über die Durchlaufstelle werden die Teilnehmer des Datenaustausches über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 78/2018
Schlagworte
Verkehrsdaten, Strafverfolgungsbehörde, Finanzstrafbehörde
Im RIS seit
03.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40208987