Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 102a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102a

Inkrafttretensdatum

19.05.2011

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Vorratsdaten

Paragraph 102 a,
  1. Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 1.4.2012 in Kraft.)
  2. Absatz 2,Anbietern von Internet-Zugangsdiensten obliegt die Speicherung folgender Daten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Teilnehmers, dem eine öffentliche IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war;
    2. Ziffer 2
      Datum und Uhrzeit der Zuteilung und des Entzugs einer öffentlichen IP-Adresse bei einem Internet-Zugangsdienst unter Angabe der zugrundeliegenden Zeitzone;
    3. Ziffer 3
      die Rufnummer des anrufenden Anschlusses für den Zugang über Wählanschluss;
    4. Ziffer 4
      die eindeutige Kennung des Anschlusses, über den der Internet-Zugang erfolgt ist.
  3. Absatz 3,Anbietern öffentlicher Telefondienste einschließlich Internet-Telefondiensten obliegt die Speicherung folgender Daten:
    1. Ziffer eins
      Teilnehmernummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
    2. Ziffer 2
      bei Zusatzdiensten wie Rufweiterleitung oder Rufumleitung die Teilnehmernummer, an die der Anruf geleitet wird;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des anrufenden und des angerufenen Teilnehmers;
    4. Ziffer 4
      Datum, Uhrzeit des Beginns und Dauer eines Kommunikationsvorganges unter Angabe der zugrundeliegenden Zeitzone;
    5. Ziffer 5
      die Art des in Anspruch genommenen Dienstes (Anrufe, Zusatzdienste und Mitteilungs- und Multimediadienste).
    6. Ziffer 6
      Bei Mobilfunknetzen zudem
      1. Litera a
        der internationalen Mobilteilnehmerkennung (IMSI) des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
      2. Litera b
        der internationalen Mobilfunkgerätekennung (IMEI) des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
      3. Litera c
        Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes und die Standortkennung (Cell-ID), an dem der Dienst aktiviert wurde, wenn es sich um vorbezahlte anonyme Dienste handelt;
      4. Litera d
        der Standortkennung (Cell-ID) bei Beginn einer Verbindung.
  4. Absatz 4,Anbietern von E-Mail-Diensten obliegt die Speicherung folgender Daten:
    1. Ziffer eins
      die einem Teilnehmer zugewiesene Teilnehmerkennung;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Teilnehmers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war;
    3. Ziffer 3
      bei Versenden einer E-Mail die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders sowie die E-Mail-Adresse jedes Empfängers der E-Mail;
    4. Ziffer 4
      beim Empfang einer E-Mail und deren Zustellung in ein elektronisches Postfach die E-Mail-Adresse des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die öffentliche IP-Adresse der letztübermittelnden Kommunikationsnetzeinrichtung;
    5. Ziffer 5
      bei An- und Abmeldung beim E-Mail-Dienst Datum, Uhrzeit, Teilnehmerkennung und öffentliche IP-Adresse des Teilnehmers unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
  5. Absatz 5,Die Speicherpflicht nach Absatz eins, besteht nur für jene Daten gemäß Absatz 2 bis 4, die im Zuge der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden. Im Zusammenhang mit erfolglosen Anrufversuchen besteht die Speicherpflicht nach Absatz eins, nur, soweit diese Daten im Zuge der Bereitstellung des betreffenden Kommunikationsdienstes erzeugt oder verarbeitet und gespeichert oder protokolliert werden.
  6. Absatz 6,Die Speicherpflicht nach Absatz eins, besteht nicht für solche Anbieter, deren Unternehmen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages gemäß Paragraph 34, KommAustriaG unterliegen.
  7. Absatz 7,Der Inhalt der Kommunikation und insbesondere Daten über im Internet aufgerufene Adressen dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.
  8. Absatz 8,Die nach Absatz eins, zu speichernden Daten sind nach Ablauf der Speicherfrist unbeschadet des Paragraph 99, Absatz 2, unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf der Speicherfrist, zu löschen. Die Erteilung einer Auskunft nach Ablauf der Speicherfrist ist unzulässig.
  9. Absatz 9,Im Hinblick auf Vorratsdaten, die gemäß Paragraph 102 b, übermittelt werden, richten sich die Ansprüche auf Information oder Auskunft über diese Datenverwendung ausschließlich nach den Bestimmungen der StPO.

Im RIS seit

19.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40128484

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