Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilrechts-Mediations-Gesetz § 15

Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZivMediatG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

römisch IV. Abschnitt
Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators

Allgemeine Rechte und Pflichten

Paragraph 15,
  1. Absatz einsWer in die Liste der Mediatoren eingetragen ist, ist
    1. Ziffer eins
      berechtigt, die Bezeichnung “eingetragener Mediator” zu führen;
    2. Ziffer 2
      bei Ausübung der Mediation verpflichtet, diese Bezeichnung zu führen.
  2. Absatz 2Der Mediator darf keine Vergütung für die Vermittlung oder Empfehlung von Personen zur Mediation geben, nehmen, versprechen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

20002753

Dokumentnummer

NOR40041420

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/29/P15/NOR40041420

Navigation im Suchergebnis