Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Text

römisch vier. Abschnitt
Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators

Allgemeine Rechte und Pflichten

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Wer in die Liste der Mediatoren eingetragen ist, ist
    1. Ziffer eins
      berechtigt, die Bezeichnung “eingetragener Mediator” zu führen;
    2. Ziffer 2
      bei Ausübung der Mediation verpflichtet, diese Bezeichnung zu führen.
  2. Absatz 2,Der Mediator darf keine Vergütung für die Vermittlung oder Empfehlung von Personen zur Mediation geben, nehmen, versprechen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.