(4)Absatz 4,Die Bestellung der vertretungsbefugten Organe wird für den staatlichen Bereich mit Beginn des auf den Tag des Einlangens der Anzeige (Abs. 1 Z 1und 2) folgenden Tages wirksam.Die Bestellung der vertretungsbefugten Organe wird für den staatlichen Bereich mit Beginn des auf den Tag des Einlangens der Anzeige (Absatz eins, Ziffer eins u, n, d, 2) folgenden Tages wirksam.