(1) Zwecks Rechtswirksamkeit für den staatlichen Bereich sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen:
- 1.die im Sinne der Verfassung vertretungsbefugten Organe der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche innerhalb Monatsfrist;
- 2.alle Veränderungen in den Personen der bisher vertretungsbefugten Organe innerhalb Monatsfrist;
- 3.zu errichtende Kirchengemeinden einer anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche (§ 6 Abs. 2).