Absatz eins,Zwecks Rechtswirksamkeit für den staatlichen Bereich sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen:
- Ziffer einsdie im Sinne der Verfassung vertretungsbefugten Organe der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche innerhalb Monatsfrist;
- Ziffer 2alle Veränderungen in den Personen der bisher vertretungsbefugten Organe innerhalb Monatsfrist;
- Ziffer 3zu errichtende Kirchengemeinden einer anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche (Paragraph 6, Absatz 2,).