Bundesrecht konsolidiert

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Tiermaterialiengesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiermaterialiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 141/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013

Abkürzung

TMG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ablieferungspflicht

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Erzeuger von
    1. Ziffer eins
      tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 6 Absatz 2, Litera c bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, anderweitig verwendet werden,
    sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß Paragraph 3, zugelassenen Betrieb oder, sofern hierfür die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates vorliegt, an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern.
  2. Absatz 2,Verpflichtete gemäß Absatz eins, haben mit zugelassenen Betrieben über die Ablieferung eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung, die insbesondere auch alle näheren Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung enthalten muss, abzuschließen. Die Vereinbarungen sind für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten abzuschließen und hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Materialien unverzüglich nach Abschluss, hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Materialien nur über Aufforderung dem Landeshauptmann vorzulegen. Sonstige gemäß Paragraphen 12 und 13 erlassenen Vorschriften sind einzuhalten.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von den Bestimmungen über eine schriftliche Vereinbarung gemäß Absatz 2, ist die Entsorgung von
    1. Ziffer eins
      verendeten (Falltieren) oder getöteten Tieren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden und
    2. Ziffer 2
      Siedlungsabfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes.
  4. Absatz 4,Sofern in den nach Paragraph 12, Absatz eins, erlassenen Bestimmungen für ablieferungspflichtige tierische Nebenprodukte oder Materialien keine andere Regelung getroffen wurde, ist für die Organisation der Ablieferung und Weiterleitung an den zugelassenen Betrieb der Bürgermeister zuständig. Diesfalls hat der Bürgermeister Regelungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, für das Gemeindegebiet festzulegen.
  5. Absatz 5,Ist der nach Absatz eins, Verpflichtete vorerst nicht feststellbar oder zur Erfüllung seiner Verpflichtung rechtlich oder faktisch nicht imstande, so hat der örtlich zuständige Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen späteren Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
  6. Absatz 6,Die durch die Ablieferung, Übernahme und weiteren Behandlung der in Absatz eins, genannten Nebenprodukte entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten (“Verursacher”) direkt zu tragen und dürfen bei der Abrechnung gegenüber dem landwirtschaftlichen Tierproduzenten oder dem gewerblichen Lieferanten nicht gesondert auf der Rechnung angeführt werden.

Schlagworte

Mageninhalt, Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

20003102

Dokumentnummer

NOR40048331

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