Absatz eins,Die Erzeuger von
- Ziffer einstierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,,
- Ziffer 2tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 6 Absatz 2, Litera c bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, anderweitig verwendet werden,
sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß Paragraph 3, zugelassenen Betrieb oder, sofern hierfür die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates vorliegt, an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern.