Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

FTE-Nationalstiftungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FTE-Nationalstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 133/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.07.2017

Außerkrafttretensdatum

13.12.2021

Abkürzung

FTEG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Beachte

Abs. 5 Z 3 gilt befristet auf die Dauer von drei Jahren von 2018 bis 2020 (vgl. § 20 Abs. 2).

Text

Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Stiftung hat ein Stiftungskapital von einer Million Euro, welches ertragbringend anzulegen ist. Als Fördermittel sind die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital vorbehaltlich des Paragraph 13, Absatz eins und die Dotierungen gemäß Absatz 2 und 3 an die Begünstigten gemäß Paragraph 3, auszuschütten.
  2. Absatz 2,Die Stiftung ist jährlich mit
    1. Ziffer eins
      jenen Mitteln, die im Rahmen der Ermächtigung gemäß Absatz 5, von der Oesterreichischen Nationalbank ausgeschüttet werden sowie
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen aus Zinserträgen aus dem ERP-Fonds gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, ERP-Fonds-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,,
    zu dotieren.
  3. Absatz 3,Die Stiftung kann darüber hinaus auch mit jeweils hiefür im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln dotiert werden.
  4. Absatz 4,Das Stiftungskapital gemäß Absatz eins, ist im Rahmen der ersten Dotierung gemäß Absatz 2, zu gleichen Teilen aus den von der Oesterreichischen Nationalbank und den vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.
  5. Absatz 5,Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie
    2. Ziffer 2
      75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten.
    3. Ziffer 3
      Die Oesterreichische Nationalbank ist über Ziffer 1 und 2 hinaus berechtigt, im eigenen Namen der FTE-Nationalstiftung zu Lasten des gemäß Paragraph 69, Absatz 3, NBG dem Bund zustehenden 90 vH-Anteiles am Reingewinn einen weiteren Betrag zu überweisen, wobei diese Zahlung unter Einrechnung der Ausschüttung gemäß Ziffer 2 den Betrag von 100 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf. Der Betrag gemäß Paragraph 4, Absatz 7, ist auf den Betrag von 100 Millionen Euro anzurechnen.
  6. Absatz 6,Die Stiftung ist mit dem Betrag der Mehreinzahlungen aus dem erhöhten Steuersatz von 55% gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, (Österreich-Fonds nach Abzug der Mittel für die Länder und Gemeinden) zu dotieren. Diese Dotierung ist befristet mit dem Zeitraum und jenen Mitteln, für den der erhöhte Steuersatz gemäß Paragraph 33, EStG 1988 eingehoben wird bzw. die Mittel aus dem erhöhten Steuersatz zur Verfügung stehen.
    Eine Änderung des FAG 2008 wird bei der Mittelaufteilung (Bund/Länder/Gemeinden) ab 2016 entsprechend berücksichtigt.
  7. Absatz 7,Die Stiftung ist mit einem Betrag in Höhe von 100 Millionen Euro aus Einzahlungen aus dem Stabilitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, zu dotieren. Diese Dotierung ist auf drei Jahre und mit einem Betrag von 33,33 Millionen Euro pro Jahr befristet.

Schlagworte

Forschungsaufgabe

Im RIS seit

14.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40194655

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/133/P4/NOR40194655

Navigation im Suchergebnis