Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
FTE-Nationalstiftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
15.08.2015
Außerkrafttretensdatum
14.07.2017
Abkürzung
FTEG
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Stiftung hat ein Stiftungskapital von einer Million Euro, welches ertragbringend anzulegen ist. Als Fördermittel sind die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital vorbehaltlich des § 13 Abs. 1 und die Dotierungen gemäß Abs. 2 und 3 an die Begünstigten gemäß § 3 auszuschütten.Die Stiftung hat ein Stiftungskapital von einer Million Euro, welches ertragbringend anzulegen ist. Als Fördermittel sind die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital vorbehaltlich des Paragraph 13, Absatz eins und die Dotierungen gemäß Absatz 2 und 3 an die Begünstigten gemäß Paragraph 3, auszuschütten.
(2)Absatz 2,Die Stiftung ist jährlich mit
jenen Mitteln, die im Rahmen der Ermächtigung gemäß Abs. 5 von der Oesterreichischen Nationalbank ausgeschüttet werden sowiejenen Mitteln, die im Rahmen der Ermächtigung gemäß Absatz 5, von der Oesterreichischen Nationalbank ausgeschüttet werden sowie
Zuwendungen aus Zinserträgen aus dem ERP-Fonds gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. b ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962,Zuwendungen aus Zinserträgen aus dem ERP-Fonds gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, ERP-Fonds-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,,
zu dotieren.
(3)Absatz 3,Die Stiftung kann darüber hinaus auch mit jeweils hiefür im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln dotiert werden.
(4)Absatz 4,Das Stiftungskapital gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der ersten Dotierung gemäß Abs. 2 zu gleichen Teilen aus den von der Oesterreichischen Nationalbank und den vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.Das Stiftungskapital gemäß Absatz eins, ist im Rahmen der ersten Dotierung gemäß Absatz 2, zu gleichen Teilen aus den von der Oesterreichischen Nationalbank und den vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.
(5)Absatz 5,Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,
Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie
75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten.
(6)Absatz 6,Die Stiftung ist mit dem Betrag der Mehreinzahlungen aus dem erhöhten Steuersatz von 55% gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, (Österreich-Fonds nach Abzug der Mittel für die Länder und Gemeinden) zu dotieren. Diese Dotierung ist befristet mit dem Zeitraum und jenen Mitteln, für den der erhöhte Steuersatz gemäß § 33 EStG 1988 eingehoben wird bzw. die Mittel aus dem erhöhten Steuersatz zur Verfügung stehen.Die Stiftung ist mit dem Betrag der Mehreinzahlungen aus dem erhöhten Steuersatz von 55% gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, (Österreich-Fonds nach Abzug der Mittel für die Länder und Gemeinden) zu dotieren. Diese Dotierung ist befristet mit dem Zeitraum und jenen Mitteln, für den der erhöhte Steuersatz gemäß Paragraph 33, EStG 1988 eingehoben wird bzw. die Mittel aus dem erhöhten Steuersatz zur Verfügung stehen. Eine Änderung des FAG 2008 wird bei der Mittelaufteilung (Bund/Länder/Gemeinden) ab 2016 entsprechend berücksichtigt.
Schlagworte
Forschungsaufgabe
Im RIS seit
25.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20003092
Dokumentnummer
NOR40173979