Bundesrecht konsolidiert

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FTE-Nationalstiftungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FTE-Nationalstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 133/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

14.07.2017

Abkürzung

FTEG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Stiftung hat ein Stiftungskapital von einer Million Euro, welches ertragbringend anzulegen ist. Als Fördermittel sind die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital vorbehaltlich des Paragraph 13, Absatz eins und die Dotierungen gemäß Absatz 2 und 3 an die Begünstigten gemäß Paragraph 3, auszuschütten.
  2. Absatz 2,Die Stiftung ist jährlich mit
    1. Ziffer eins
      jenen Mitteln, die im Rahmen der Ermächtigung gemäß Absatz 5, von der Oesterreichischen Nationalbank ausgeschüttet werden sowie
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen aus Zinserträgen aus dem ERP-Fonds gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, ERP-Fonds-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,,
    zu dotieren.
  3. Absatz 3,Die Stiftung kann darüber hinaus auch mit jeweils hiefür im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln dotiert werden.
  4. Absatz 4,Das Stiftungskapital gemäß Absatz eins, ist im Rahmen der ersten Dotierung gemäß Absatz 2, zu gleichen Teilen aus den von der Oesterreichischen Nationalbank und den vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.
  5. Absatz 5,Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie
    2. Ziffer 2
      75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten.
  6. Absatz 6,Die Stiftung ist mit dem Betrag der Mehreinzahlungen aus dem erhöhten Steuersatz von 55% gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, (Österreich-Fonds nach Abzug der Mittel für die Länder und Gemeinden) zu dotieren. Diese Dotierung ist befristet mit dem Zeitraum und jenen Mitteln, für den der erhöhte Steuersatz gemäß Paragraph 33, EStG 1988 eingehoben wird bzw. die Mittel aus dem erhöhten Steuersatz zur Verfügung stehen.
    Eine Änderung des FAG 2008 wird bei der Mittelaufteilung (Bund/Länder/Gemeinden) ab 2016 entsprechend berücksichtigt.

Schlagworte

Forschungsaufgabe

Im RIS seit

25.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40173979

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/133/P4/NOR40173979

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