(2)Absatz 2,Ist der Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 1 nicht in der Lage, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, ist die Geldleistung gemäß § 6 einzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 erfolgt die Einstellung mit Beginn des 25. Kalendertages.Ist der Anspruchsberechtigte gemäß Absatz eins, nicht in der Lage, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, ist die Geldleistung gemäß Paragraph 6, einzustellen. Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt die Einstellung mit Beginn des 25. Kalendertages.