Bundesrecht konsolidiert

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Militärberufsförderungsgesetz 2004 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärberufsförderungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

27.12.2013

Abkürzung

MilBFG 2004

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verhinderung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Ist der Anspruchsberechtigte nicht in der Lage die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, hat er dies dem Militärkommando unverzüglich zu melden. Die Dauer der Berufsförderung sowie die Rahmenfrist (Paragraph 3, Absatz 2,) verlängern sich um die Dauer der Verhinderung während
    1. Ziffer eins
      einer mehr als 24 Kalendertage ununterbrochen dauernden Krankheit um die diese Kalendertage übersteigende Dauer der Krankheit, jedoch höchstens um zwölf Monate,
    2. Ziffer 2
      eines Beschäftigungsverbotes gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    3. Ziffer 3
      der Betreuung eines Kindes in der Dauer einer Karenz gemäß MSchG oder Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
    4. Ziffer 4
      der Leistung eines Präsenzdienstes als Truppenübung, als Kaderübung, als Einsatzpräsenzdienst, als außerordentliche Übung, als Aufschubpräsenzdienst oder als Auslandseinsatzpräsenzdienst gemäß Paragraph 19, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146.
  2. Absatz 2,Ist der Anspruchsberechtigte gemäß Absatz eins, nicht in der Lage, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, ist die Geldleistung gemäß Paragraph 6, einzustellen. Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt die Einstellung mit Beginn des 25. Kalendertages.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

20003064

Dokumentnummer

NOR40047246

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/130/P8/NOR40047246

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