der Leistung eines Präsenzdienstes als Truppenübung, als Kaderübung, als Einsatzpräsenzdienst, als außerordentliche Übung, als Aufschubpräsenzdienst oder als Auslandseinsatzpräsenzdienst gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146.der Leistung eines Präsenzdienstes als Truppenübung, als Kaderübung, als Einsatzpräsenzdienst, als außerordentliche Übung, als Aufschubpräsenzdienst oder als Auslandseinsatzpräsenzdienst gemäß Paragraph 19, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146.