(2)Absatz 2,Wenn die Ausbildungsstätte mehr als 50 km vom Hauptwohnsitz entfernt ist und die ehemalige Militärperson auf Zeit
diese Strecke während der Berufsförderung regelmäßig zurücklegt oder
für die Dauer der Berufsförderung am Ort der Ausbildungsstätte wohnt,
gebührt neben der Beihilfe gemäß Abs. 1 zusätzlich ein monatlich im nachhinein auszuzahlender Zuschuss in Höhe von 20% des letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.gebührt neben der Beihilfe gemäß Absatz eins, zusätzlich ein monatlich im nachhinein auszuzahlender Zuschuss in Höhe von 20% des letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.