(5)Absatz 5,Wird eine Berufsförderung gemäß § 3 im Rahmen eines entgeltlichen Dienstverhältnisses durchgeführt, erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 und 2. Unter entgeltlichen Dienstverhältnissen sind jene zu verstehen, die Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, erzielen.Wird eine Berufsförderung gemäß Paragraph 3, im Rahmen eines entgeltlichen Dienstverhältnisses durchgeführt, erlischt der Anspruch gemäß Absatz eins und 2, Unter entgeltlichen Dienstverhältnissen sind jene zu verstehen, die Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, erzielen.