(1)Absatz eins,Auf Antrag ist der Militärperson auf Zeit während des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung mit Bescheid zu bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern gegen die Berufsförderungsmaßnahme kein Einwand wegen
mangelnder Fähigkeiten oder
mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt besteht.