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Militärberufsförderungsgesetz 2004 § 13a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 13 am 21.09.2026
§ 14 am 21.09.2026
Alle Fassungen
§ 13a heute
§ 13a gültig ab 30.06.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Militärberufsförderungsgesetz 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/2003
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 65/2015
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13a
Inkrafttretensdatum
30.06.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MilBFG 2004
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verjährung
§ 13a.
Paragraph 13 a,
(1)
Absatz eins,
Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
(2)
Absatz 2,
Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)
Absatz 3,
Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)
Absatz 4,
Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Im RIS seit
09.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Gesetzesnummer
20003064
Dokumentnummer
NOR40172098
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/130/P13a/NOR40172098
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