Bundesrecht konsolidiert

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Militärberufsförderungsgesetz 2004 § 13a

Kurztitel

Militärberufsförderungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 130/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

30.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MilBFG 2004

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verjährung

Paragraph 13 a,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Im RIS seit

09.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

20003064

Dokumentnummer

NOR40172098

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