Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
Militärberufsförderungsgesetz 2004
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,
Paragraph 13 a
30.06.2015