Kurztitel

Militärberufsförderungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Verjährung

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.