Bundesrecht konsolidiert

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Finanzsicherheiten-Gesetz § 8

Kurztitel

Finanzsicherheiten-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 117/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinSG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Anerkennung der Vollrechtsübertragung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Eine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch in Form der Vollrechtsübertragung wirksam bestellt werden.
  2. Absatz 2,Tritt bei einer Vollrechtsübertragung ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine vereinbarte Verpflichtung zur Rückübereignung einer Sicherheit der selben Art erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung infolge Beendigung einbezogen werden.

Schlagworte

Verwertungsfall

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

20003060

Dokumentnummer

NOR40046925

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/117/P8/NOR40046925

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