Kurztitel

Finanzsicherheiten-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Text

Anerkennung der Vollrechtsübertragung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Eine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch in Form der Vollrechtsübertragung wirksam bestellt werden.
  2. Absatz 2,Tritt bei einer Vollrechtsübertragung ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine vereinbarte Verpflichtung zur Rückübereignung einer Sicherheit der selben Art erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung infolge Beendigung einbezogen werden.