BGBl. I Nr. 117/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.12.2003
Text
Anerkennung der Vollrechtsübertragung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Eine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch in Form der Vollrechtsübertragung wirksam bestellt werden.
(2)Absatz 2,Tritt bei einer Vollrechtsübertragung ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine vereinbarte Verpflichtung zur Rückübereignung einer Sicherheit der selben Art erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung infolge Beendigung einbezogen werden.