Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzsicherheiten-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
30.06.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FinSG
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
Verwertung der Sicherheit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Sicherungsnehmer kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung im Verwertungs- oder Beendigungsfall jede Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts verwerten, indem er
Finanzinstrumente verkauft oder sich aneignet und anschließend ihren Wert mit den maßgeblichen Verbindlichkeiten verrechnet oder sie an Zahlungs statt verwendet;
Barsicherheiten gegen die maßgeblichen Verbindlichkeiten aufrechnet oder an Zahlungs statt verwendet;
Kreditforderungen veräußert oder einzieht und anschließend ihren Wert mit den maßgeblichen Verbindlichkeiten verrechnet oder an Zahlungs statt verwendet.
(2)Absatz 2,Eine Aneignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Parteien die Befugnis zur Aneignung bei der Bestellung des Sicherungsrechts vereinbart haben und die Sicherungsvereinbarung eine Bewertung der Finanzinstrumente und Kreditforderungen ermöglicht.
Schlagworte
Verwertungsfall
Im RIS seit
17.11.2010
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Gesetzesnummer
20003060
Dokumentnummer
NOR40122569