Bundesrecht konsolidiert

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Finanzsicherheiten-Gesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzsicherheiten-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 117/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

29.06.2011

Abkürzung

FinSG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Verwertung der Sicherheit

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Sicherungsnehmer kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung im Verwertungs- oder Beendigungsfall jede Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts verwerten, indem er
    1. Ziffer eins
      Finanzinstrumente verkauft oder sich aneignet und anschließend ihren Wert mit den maßgeblichen Verbindlichkeiten verrechnet oder sie an Zahlungs statt verwendet;
    2. Ziffer 2
      Barsicherheiten gegen die maßgeblichen Verbindlichkeiten aufrechnet oder an Zahlungs statt verwendet.
  2. Absatz 2,Eine Aneignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Parteien die Befugnis zur Aneignung bei der Bestellung des Sicherungsrechts vereinbart haben und die Sicherungsvereinbarung eine Bewertung der Finanzinstrumente ermöglicht.

Schlagworte

Verwertungsfall

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20003060

Dokumentnummer

NOR40046922

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/117/P5/NOR40046922

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