Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzsicherheiten-Gesetz § 4

Kurztitel

Finanzsicherheiten-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 117/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

30.06.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinSG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Schriftlicher Nachweis und Übertragungsart

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Bestellung von Finanzsicherheiten muss schriftlich nachweisbar sein. Der Nachweis der Bestellung muss die Identifizierung der betreffenden Finanzsicherheit ermöglichen. Dabei genügt es auch, wenn im Effektengiro übertragene Wertpapiere dem maßgeblichen Konto gutgeschrieben wurden oder ein entsprechendes Guthaben in solchen Wertpapieren besteht oder wenn eine Barsicherheit einem bezeichneten Konto gutgeschrieben worden ist oder ein entsprechendes Barguthaben besteht. Bei Kreditforderungen ist die Aufnahme in eine Liste von Kreditforderungen, die dem Sicherungsnehmer in schriftlicher oder rechtlich gleichwertiger Form übermittelt wird, ausreichend, um die Forderung zu identifizieren und ihre Bestellung als Finanzsicherheit zwischen den Parteien nachzuweisen.
  2. Absatz 2,An im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren können das Eigentum und andere dingliche Rechte auch durch die Eintragung im Register oder die Buchung auf dem Depotkonto übertragen werden.

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

20003060

Dokumentnummer

NOR40122568

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/117/P4/NOR40122568

Navigation im Suchergebnis