Bundesrecht konsolidiert

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Finanzsicherheiten-Gesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzsicherheiten-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 117/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

29.06.2011

Abkürzung

FinSG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Schriftlicher Nachweis und Übertragungsart

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Bestellung von Finanzsicherheiten muss schriftlich nachweisbar sein. Der Nachweis der Bestellung muss die Identifizierung der betreffenden Finanzsicherheit ermöglichen. Dabei genügt es auch, wenn im Effektengiro übertragene Wertpapiere dem maßgeblichen Konto gutgeschrieben wurden oder ein entsprechendes Guthaben in solchen Wertpapieren besteht oder wenn eine Barsicherheit einem bezeichneten Konto gutgeschrieben worden ist oder ein entsprechendes Barguthaben besteht.
  2. Absatz 2,An im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren können das Eigentum und andere dingliche Rechte auch durch die Eintragung im Register oder die Buchung auf dem Depotkonto übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20003060

Dokumentnummer

NOR40046921

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/117/P4/NOR40046921

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