Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

3. Abschnitt

Legitimation durch den Bundespräsidenten

Paragraph 92,
  1. Absatz eins,Die Legitimation durch Entschließung des Bundespräsidenten kann jeder Elternteil oder das Kind beantragen. Ist das Kind minderjährig, so bedarf die Antragstellung der Bewilligung des Pflegschaftsgerichts.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat die Lebensverhältnisse des Kindes und der Eltern, die Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind sowie den Grund, aus dem die Eheschließung unterblieben ist, zu erheben, sich zum Antrag zu äußern und diesen unmittelbar dem Bundesminister für Justiz vorzulegen. Findet dieser keine Bedenken gegen die Bewilligung des Gesuches, so hat er dem Bundespräsidenten die Ehelicherklärung des Kindes vorzuschlagen. Der Bundesminister für Justiz und der Bundespräsident können das Gericht um ergänzende Beweisaufnahmen ersuchen.
  3. Absatz 3,Die Entschließung des Bundespräsidenten wird mit dem Tag ihrer Unterfertigung wirksam. Das Gericht hat den Parteien die Ehelicherklärung mitzuteilen.
  4. Absatz 4,In Verfahren über die Legitimation eines minderjährigen Kindes findet ein Kostenersatz nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046720

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