Absatz eins,Die Legitimation durch Entschließung des Bundespräsidenten kann jeder Elternteil oder das Kind beantragen. Ist das Kind minderjährig, so bedarf die Antragstellung der Bewilligung des Pflegschaftsgerichts.
Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,
Paragraph 92
01.01.2005
31.12.2015