Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 79

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

8. Abschnitt
Durchsetzung von Entscheidungen

Zwangsmittel im Verfahren

Paragraph 79,
  1. Absatz eins,Für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen hat das Gericht gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen.
  2. Absatz 2,Als Zwangsmittel kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen; für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt Paragraph 359, EO sinngemäß;
    2. Ziffer 2
      die Beugehaft, die nur bei unvertretbaren Handlungen, bei Duldungen oder Unterlassungen bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verhängt werden darf;
    3. Ziffer 3
      die zwangsweise Vorführung;
    4. Ziffer 4
      die Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen;
    5. Ziffer 5
      die Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046707

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