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Außerstreitgesetz § 79
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 78 am 23.08.2026
§ 80 am 23.08.2026
Alle Fassungen
§ 79 heute
§ 79 gültig ab 01.01.2005
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 79
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
8. Abschnitt
Durchsetzung von Entscheidungen
Zwangsmittel im Verfahren
§ 79.
Paragraph 79,
(1)
Absatz eins,
Für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen hat das Gericht gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen.
(2)
Absatz 2,
Als Zwangsmittel kommen insbesondere in Betracht:
1.
Ziffer eins
Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen; für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt § 359 EO sinngemäß;
Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen; für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt Paragraph 359, EO sinngemäß;
2.
Ziffer 2
die Beugehaft, die nur bei unvertretbaren Handlungen, bei Duldungen oder Unterlassungen bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verhängt werden darf;
3.
Ziffer 3
die zwangsweise Vorführung;
4.
Ziffer 4
die Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen;
5.
Ziffer 5
die Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046707
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/111/P79/NOR40046707
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