Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

8. Abschnitt
Durchsetzung von Entscheidungen

Zwangsmittel im Verfahren

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen hat das Gericht gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen.
  2. Absatz 2,Als Zwangsmittel kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen; für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt Paragraph 359, EO sinngemäß;
    2. Ziffer 2
      die Beugehaft, die nur bei unvertretbaren Handlungen, bei Duldungen oder Unterlassungen bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verhängt werden darf;
    3. Ziffer 3
      die zwangsweise Vorführung;
    4. Ziffer 4
      die Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen;
    5. Ziffer 5
      die Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben.