Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 75

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Form und Inhalt des Abänderungsantrags

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Der Abänderungsantrag hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Beschlusses, dessen Abänderung begehrt wird;
    2. Ziffer 2
      die Gründe, weshalb die Abänderung beantragt wird;
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach Paragraph 74, ergibt.
  2. Absatz 2,Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046703

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