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Außerstreitgesetz § 75
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 74 am 16.09.2026
§ 76 am 16.09.2026
Alle Fassungen
§ 75 heute
§ 75 gültig ab 01.01.2005
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 75
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Form und Inhalt des Abänderungsantrags
§ 75.
Paragraph 75,
(1)
Absatz eins,
Der Abänderungsantrag hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten:
1.
Ziffer eins
die Bezeichnung des Beschlusses, dessen Abänderung begehrt wird;
2.
Ziffer 2
die Gründe, weshalb die Abänderung beantragt wird;
3.
Ziffer 3
Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach § 74 ergibt.
Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach Paragraph 74, ergibt.
(2)
Absatz 2,
Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046703
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/111/P75/NOR40046703
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