Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Form und Inhalt des Abänderungsantrags

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Der Abänderungsantrag hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Beschlusses, dessen Abänderung begehrt wird;
    2. Ziffer 2
      die Gründe, weshalb die Abänderung beantragt wird;
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach Paragraph 74, ergibt.
  2. Absatz 2,Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.