Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Verfahrenshilfe

Paragraph 7, (1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe sind sinngemäß anzuwenden. Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur jener Partei, die sie beantragt hat sowie dem Revisor zuzustellen. Nur diesen steht ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung zu.

  1. Absatz 2,Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist oder einer für eine solche eingeräumten Verbesserungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe, so beginnt für sie die Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40057976

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/111/P7/NOR40057976

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