Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,
Paragraph 7
01.01.2005
31.05.2009
Verfahrenshilfe
Paragraph 7, (1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe sind sinngemäß anzuwenden. Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur jener Partei, die sie beantragt hat sowie dem Revisor zuzustellen. Nur diesen steht ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung zu.