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Außerstreitgesetz § 66
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 65 am 10.09.2026
§ 67 am 10.09.2026
Alle Fassungen
§ 66 heute
§ 66 gültig ab 01.01.2005
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 66
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Revisionsrekursgründe
§ 66.
Paragraph 66,
(1)
Absatz eins,
In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass
1.
Ziffer eins
ein Fall der §§ 56, 57 Z 1 oder 58 gegeben ist;
ein Fall der Paragraphen 56, 57, Ziffer eins, oder 58 gegeben ist;
2.
Ziffer 2
das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war;
3.
Ziffer 3
der Beschluss des Rekursgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde legt, welche mit den Akten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht;
4.
Ziffer 4
der Beschluss des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
(2)
Absatz 2,
Neue Tatsachen und Beweismittel können nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046694
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/111/P66/NOR40046694
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