Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 66

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Revisionsrekursgründe

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass
    1. Ziffer eins
      ein Fall der Paragraphen 56, 57, Ziffer eins, oder 58 gegeben ist;
    2. Ziffer 2
      das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war;
    3. Ziffer 3
      der Beschluss des Rekursgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde legt, welche mit den Akten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht;
    4. Ziffer 4
      der Beschluss des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
  2. Absatz 2,Neue Tatsachen und Beweismittel können nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046694

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