Absatz eins,In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass
- Ziffer einsein Fall der Paragraphen 56, 57, Ziffer eins, oder 58 gegeben ist;
- Ziffer 2das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war;
- Ziffer 3der Beschluss des Rekursgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde legt, welche mit den Akten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht;
- Ziffer 4der Beschluss des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.