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Außerstreitgesetz § 54
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 53 am 12.09.2026
§ 55 am 12.09.2026
Alle Fassungen
§ 54 heute
§ 54 gültig ab 01.01.2005
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 54
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Zurückweisung durch das Rekursgericht
§ 54.
Paragraph 54,
(1)
Absatz eins,
Der Rekurs ist zurückzuweisen, wenn
1.
Ziffer eins
er unzulässig oder - soweit nicht § 46 Abs. 3 anzuwenden ist - verspätet ist;
er unzulässig oder - soweit nicht Paragraph 46, Absatz 3, anzuwenden ist - verspätet ist;
2.
Ziffer 2
er - trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens - nicht die notwendige Form oder den notwendigen Inhalt hat.
(2)
Absatz 2,
Unzulässig ist ein Rekurs insbesondere dann, wenn er von einer Person eingebracht worden ist, der der Rekurs nicht zusteht oder die auf ihn verzichtet hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046682
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/111/P54/NOR40046682
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