Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 54

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Zurückweisung durch das Rekursgericht

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Der Rekurs ist zurückzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      er unzulässig oder - soweit nicht Paragraph 46, Absatz 3, anzuwenden ist - verspätet ist;
    2. Ziffer 2
      er - trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens - nicht die notwendige Form oder den notwendigen Inhalt hat.
  2. Absatz 2,Unzulässig ist ein Rekurs insbesondere dann, wenn er von einer Person eingebracht worden ist, der der Rekurs nicht zusteht oder die auf ihn verzichtet hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046682

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